Aktuelles

22. Mai 2021

Corona Schleswig-Holstein

Informationen vom Gesundheitsamt Lübeck (21.05.2021)
für Schleswig-Holstein

Gemäß der Begründung zu § 7 Corona-BekämpfVO, dürfen innerhalb einer Gaststätte maximal 5 Personen aus zwei Haushalten sitzen. Von dieser Beschränkung sind allerdings zweimal geimpfte Personen ausgeschlossen. Bedeutet es können 2 ungeimpfte aus zwei Haushalten und 2 geimpfte Personen an einem Tisch sitzen. Einmal geimpfte Personen zählen wie ungeimpfte Personen und werden voll bei der Personenbeschränkung mit einberechnet. Haben die Personen einen festen Platz zugewiesen bekommen, dürfen sie die Maske abnehmen. Bezüglich der Abstände zwischen den Tischen müssen die 1,5m weiterhin eingehalten werden.

Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 dürfen innerhalb geschlossener Räume nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV bewirtet werden. Als negativ getestete Personen zählen auch geimpfte (zweite Impfung mindestens 14 Tage her) und genesene (Erkrankung liegt mindestens 28 Tage zurück aber nicht länger als 6 Monate). Der Nachweis bezüglich der negativen Tests kann auf mehrere Wege erfolgen, entweder Sie gehen zu einem Testzentrum und lassen sich dort einen Test ausstellen, der allerdings nicht älter als 24 Stunden sein darf oder der Gast bringt einen Schnelltest zum Restaurant mit, der aber erst vor Ort unter Aufsicht des Wirtes oder seines Personals durchgeführt wird. Natürlich kann der Gastwirt auch selbst solche Selbsttests zur Verfügung stellen.

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